Welche Rechtsvorschriften sind gültig und wo finde ich diese?
Die Grundlagen bilden die Satzungen des Verbandes. Die geltenden Satzungen werden in den Amtsblättern der jeweiligen Landkreise veröffentlicht.
Was wird als Schmutzwasser bezeichnet?
Schmutzwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert wurde.
Welche Aufgaben hat der Abwasser- und Wasserzweckverband Elbe-Fläming?
Der Abwasser- und Wasserzweckverband Elbe-Fläming hat die Schmutzwasserbeseitigung sowie die Trinkwasserversorgung in seinem Verbandsgebiet zur Aufgabe. Die Ableitung von Niederschlagswasser obliegt nicht seinen Aufgaben.
Was ist / was umfasst die Schmutzwasserbeseitigung?
Die Schmutzwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Schmutzwasser sowie die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers.
Was ist unter der zentralen Schmutzwasserbeseitigung zu verstehen?
Zu der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage gehören das gesamte öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie Leitungsnetze, Schmutzwasseranschlussleitungen bis zur Grundstücksgrenze, Schächte, Pumpwerke sowie die Einrichtungen zur Behandlung des Schmutzwasser wie Kläranlagen usw. Die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage endet an der Grundstücksgrenze und umfasst nicht den Revisionsschacht oder vergleichbare Anlagen auf dem zu entwässernden Grundstück.
Was ist unter der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung zu verstehen?
Zu den dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für Abfuhr und Behandlung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen.
Was gehört zum Hausanschluss, was gehört zu den Grundstücksentwässerungsanlagen?
Der Hausanschluss verbindet das Grundstück mit der öffentlichen Kanalisationsanlage. Der Hausanschluss endet an der Grundstücksgrenze und ist Bestandteil der öffentlichen Kanalisationsanlage. Der Hausanschluss umfasst nicht den Revisionsschacht oder vergleichbare Anlagen auf dem zu entwässernden Grundstück. Diese Anlagenteile gehören zu den Grundstücksentwässerungsanlagen und befinden sich im Eigentum des Grundstückseigentümers.
Was beinhaltet der Anschlusszwang?
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück an eine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt. Dauernder Anfall von Schmutzwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden und vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstückes begonnen wurde. Die Verpflichtung richtet sich auf den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage, soweit die öffentliche Kanalisationsanlage vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden ist.
Was beinhaltet der Benutzungszwang?
Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, sämtliches auf dem Grundstück anfallendes Schmutzwasser der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zuzuführen, sofern nicht eine Benutzungsbeschränkung gilt. Die sich aus dem Benutzungszwang ergebenden Verpflichtungen sind von allen Bewohnern der Grundstücke zu beachten. Auf Verlangen des Verbandes haben die Grundstückseigentümer, die Mieter und die Leiter von Betrieben, die zur Erhaltung der Benutzungsverpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Wie erhalte ich einen Grundstücksanschluss und welche Unterlagen sind hierfür einzureichen?
Der Anschluss einer Grundstücksabwasseranlage an eine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage und deren Benutzung sowie Änderungen von Grundstücksabwasseranlagen bedürfen einer Entwässerungsgenehmigung bzw. Änderungsgenehmigung. Die Genehmigungen sind im Regelfall mindestens einen Monat vor dem geplanten Baubeginn des Anschlusses bzw. in besonderen Fällen innerhalb der in § 2 angegebenen Fristen schriftlich bei dem Verband zu beantragen (Antrag zur Schmutzwasserentsorgung). Die Genehmigungen können mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalt) versehen werden.
Der Verband entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Schmutzwasserbeschaffenheit sowie eine Begutachtung der Grundstücksschmutzwasseranlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.
Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht die Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksschmutzwasseranlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.
Vor Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksschmutzwasseranlage nur begonnen werden, wenn und soweit der Verband sein Einverständnis gegeben hat.
Der Antrag zur Schmutzwasserentsorgung ist bei der Heidewasser GmbH oder der Meisterbereich Zerbst/Anhalt (Schmutzwasser) einzureichen. Hier stehen Ihnen unsere Mitarbeiter auch persönlich oder telefonisch innerhalb unserer Servicezeiten zur Verfügung.
Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem geplanten Baubeginn einzureichen.
Wie und durch wen erfolgt die Herstellung und Abnahme des Anschlusses und was ist bei der Anschlussherstellung alles zu beachten?
Die Anschlussherstellung (bis zur Grundstücksgrenze) wird über die Heidewasser GmbH im Auftrag des Abwasser- und Wasserzweckverbandes Elbe-Fläming veranlasst.
Die Herstellung der Anlagen innerhalb Ihres Grundstückes obliegt Ihnen. Mit der Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Erhalt der Entwässerungsgenehmigung begonnen werden. Wenn und soweit der Abwasser- und Wasserzweckverband Elbe-Fläming sein Einverständnis erteilt, kann vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung mit der Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen begonnen werden.
Zur Herstellung des Hauswasseranschlusses ist die Leitung des vorhandenen Schmutzwassersystems von der bestehenden Klär- bzw. Sammelgrube zu trennen und mit der Schmutzwasseranschlussleitung DN 150 zu verbinden. Bei der Herstellung dieser Verbindung ist zu beachten, dass vor der Grundstücksgrenze auf Ihrem Grundstück ein Kontrollschacht einzubauen ist. Die Anschlussleitung sollte bei Einfamilienhäusern aus PVC-KG-Rohr DN 150 bestehen, muss wasserdicht verlegt sein und ein Mindestgefälle von 1 % haben. Unnötige Knickpunkte im Leitungsverlauf sind zu vermeiden, Richtungsänderungen sollen maximal einen Winkel von 45° aufweisen, ansonsten sind zusätzliche Kontrollschächte zu empfehlen, so dass im Falle einer Verstopfung des Hausanschlusskanals gespült werden kann. Um eine fachgerechte Verlegung des Kanals zu gewährleisten, sollten die Anschlussarbeiten von einem Fachbetrieb ausgeführt werden.
Nach Herstellung des Anschlusses ist die Klär- oder Sammelgrube durch das zuständige Entsorgungsunternehmen innerhalb von 3 Monaten zu leeren, zu reinigen und außer Betrieb zu nehmen. Der Abwasser- und Wasserzweckverband Elbe-Fläming behält sich eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Entleerung und Reinigung der Sammelgrube nach der 3 Monatsfrist vor.
Zum Schutz tiefer liegender Entwässerungsebenen gegen möglichen Rückstau aus den öffentlichen Schmutzwasseranlagen ist gemäß § 12 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung eine Rückstausicherung einzubauen, da im Schadensfall keine Haftung des Abwasser- und Wasserzweckverbandes Elbe-Fläming eintritt.
Die fachgerechte Verlegung der Schmutzwasseranschlussleitung ist dem Abwasser- und Wasserzweckverband Elbe-Fläming, unter Tel. 03923/61 04 15 oder 0171/4 13 22 12 (Herrn Hermann) zur Abnahme bei offenem Rohrgraben anzuzeigen. Des Weiteren ist uns die als Anlage beigefügte Anschlussmeldung zu übergeben. In dieser schriftlichen Anschlussmeldung sind der Tag des Anschlusses, die Zählernummer und -stand des Trinkwasserzählers sowie die Anzahl der Wohneinheiten bzw. die Art der sonstigen Nutzung anzugeben. Der Abwasser- und Wasserzweckverband Elbe-Fläming ist berechtigt die Zählernummer und den Zählerstand des Trinkwasserzählers zu überprüfen.
Was ist eine Wohneinheit?
Gemäß § 4 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung ist eine Wohneinheit jede zur Führung eines Haushaltes dienende in sich und gegen andere Wohnungen und Wohnräume abgeschlossene Räumlichkeit. Maßgeblich ist, dass die jeweilige Räumlichkeit ausschließlich oder zumindest überwiegend der wohnlichen Unterbringung dient bzw. vorübergehend oder zeitweise hierfür genutzt wird und einen selbstständigen Zugang aufweist.Eine Wohneinheit hat stets eine Küche oder einen Raum mit fest installierter Kochgelegenheit, ferner Wasserversorgung und Toilette, die auch außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen können. Auch Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Bungalows sind Wohneinheiten.
Die Grundgebühr für Wohneinheiten wird auch dann fällig, wenn aktuell keine Wohnnutzung stattfindet (Leerstand).
Was bedeutet die sonstige Nutzung des Grundstücks (nicht zu Wohnzwecken)?
Zur sonstigen Nutzung gehören im Sinne der Satzung Grundstücke, die gewerblich, verwaltungsseitig, industriell, für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft oder ähnlich genutzt werden, wie Hotels, Pensionen, Pflegeeinrichtungen, Sportstätten usw..
Wozu werden diese Angaben über die Wohneinheiten benötigt?
Auf der Grundlage der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Schmutzwassergebühren des Abwasser- und Wasserzweckverbandes Elbe-Fläming (Schmutzwassergebührensatzung) erfolgt die Berechnung der Grundgebühr unter Berücksichtigung der auf der Entsorgungsstelle befindlichen Woheinheiten und / oder Gewerbebetrieben. Dies beeinflusst die Höhe der Abschläge für das Abrechnungsjahr.