Welche Rechtsvorschriften regeln das Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Wasserversorgungsunternehmen?
Für dieses Vertragsverhältnis finden die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), die Wasserlieferungsbedingungen und die Allgemeinen Preisregelungen der Heidewasser GmbH Anwendung. Soweit hierin keine Regelungen enthalten sind, werden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzend angewandt.
Bei der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) handelt es sich um eine vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Rechtsverordnung. Die Wasserlieferungsbedingungen der Heidewasser GmbH sind allgemeine Geschäftsbedingungen, die jedem einzelnen als das berühmte Kleingedruckte bei Verträgen bekannt sind.
Zudem findet in den Gebieten unserer Gesellschafter das jeweils geltende Satzungsrecht - also öffentliches Recht - Anwendung. Hierin ist im Wesentlichen der Anschluss- und Benutzungszwang mit den Befreiungstatbeständen geregelt. Die geltenden Satzungen werden in den Amtsblättern der jeweiligen Landkreise veröffentlicht
Was ist ein Hausanschluss?
Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes (Hausanschlussleitung) mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet an der Hauptabsperrvorrichtung.
Was ist die Kundenanlage?
Die Kundenanlage schließt sich an die Wasserzähleranlage an und endet an den freien Ausläufen der Entnahmestellen oder an den Sicherungseinrichtungen des Kunden. Die Anlage ist nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu ändern und zu unterhalten. Diese Arbeiten dürfen nur von einem Installationsunternehmen durchgeführt werden, welches in unserem Installateurverzeichnis aufgenommen ist. Ob dies der Fall ist, können Sie auch telefonisch bei unserem Mitarbeiter erfragen.
Wie erhalte ich einen Hausanschluss für mein Grundstück?
Die Neuerstellung oder Veränderung eines Trinkwasserhausanschlusses kann nur von Grundstückseigentümern beantragt werden. Dabei sind sämtliche Anträge generell von allen Grundstückseigentümern zu unterzeichnen bzw. entsprechende Vollmachten zur Alleinvertretung vorzulegen.
Und so geht‘s:
1. Füllen Sie den „Antrag zur Trinkwasserversorgung“ vollständig aus. Beizulegen sind diesem Antrag folgende Unterlagen:
- Lageplan des Grundstückes mit Eintragung der Grundstücksgrenzen, der vorhandenen / geplanten Bebauung, gewünschter Leitungsverlauf und Nordpfeil (Maßstab 1:500)
- Grundriss von Erdgeschoss bzw. Keller mit Eintragung des gewünschten Zählerstandortes und Nordpfeil (Maßstab 1:250)
2. Lassen Sie die „Anmeldung der Trinkwasserinstallation“ durch eine bei uns eingetragene Installationsfirma vollständig ausfüllen und mit Stempel und Unterschrift versehen.
Beizulegen sind diesem Antrag folgende Unterlagen:
- Strangschema der Trinkwasseranlage mit allen Sicherungseinrichtungen und Entnahmestellen (kann bei Ein- und Zweifamilienhäusern entfallen)
- Berechnung der Trinkwasserverbrauchsanlage nach DIN 1988 (kann bei Ein- und Zweifamilienhäusern entfallen)
Eine Aufstellung der bei uns eingetragene Installationsfirmen finden Sie im Internet unter: https://www.heidewasser.de/de/installateurverzeichnis.html
3. Senden Sie beide Anträge unterschrieben mindestens 8 Wochen vor gewünschter Anschlussherstellung an uns zurück.
4. Sie erhalten nach Prüfung der technischen Machbarkeit eine Anschlussgenehmigung.
Kann ich mir selber einen Wasserzähler beschaffen und einbauen?
Die Beschaffung und der eigenständige Einbau von Messeinrichtungen (Wasserzähler) durch den Kunden ist unzulässig.
Wem gehört der Wasserzähler?
Der Wasserzähler wird vom Versorgungsunternehmen gestellt und bleibt gemäß § 5 Nr. 1 der Wasserlieferungsbedingungen der Heidewasser GmbH im Eigentum unserer Gesellschaft.
Durch wen wird mein Hausanschluss hergestellt?
Der Hausanschluss wird ausschließlich durch uns bzw. durch ein von uns beauftragtes Unternehmen hergestellt.
Was kostet ein neuer Hausanschluss?
Die Kosten ergeben sich entsprechend den Allgemeinen Preisregelungen für die Wasserversorgung der Heidewasser GmbH. Für die Errichtung eines neuen Hausanschlusses wird ein Preis für Grundleistungen und ein Meterpreis erhoben.
Die Kosten können unter Informationsmaterial, Kundeninformation: "Kosten für einen neuen Hausanschluss" eingesehen werden.
Kann ich Eigenleistungen erbringen, um die entstehenden Kosten zu senken?
Sie können auf Ihrem Grundstück Eigenleistungen in Form von Tiefbauarbeiten (Aushub und Verfüllung) oder Herstellung des Mauerdurchbruchs erbringen. Außerhalb Ihres Grundstückes sind keine Eigenleistungen möglich. Art und Umfang der Eigenleistungen sind mit der Betriebsstelle abzustimmen.
Wofür muss ich einen Baukostenzuschuss zahlen?
Durch die Erhebung eines Baukostenzuschusses decken wir einen Teil der notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Versorgungsanlagen ab. Gemäß § 9 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) dürfen maximal 70 % der entstehenden Kosten durch die Baukostenzuschüsse abgedeckt werden.
Der Baukostenzuschuss kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Anstelle dieser Bemessungseinheiten können auch andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschossfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwendet werden.
Ein Baukostenzuschuss wird insbesondere bei Lückenbebauungen bzw. bei vom Kunden veranlassten Erweiterungen der Versorgungsleitung berechnet.
Warum wird ein monatlicher Grundpreis erhoben?
Durch den Grundpreis wird ein Teil der fixen Kosten (Vorhaltekosten) der Wasserversorgung auf den Kunden umgelegt. In der Wasserversorgung liegt der Anteil der fixen Kosten bei ca. 90 %, d.h. auch wenn nur sehr wenig Wasser durch die Kunden verbraucht wird, verändert sich die Summe dieser Kosten nicht.
Sofern ein Grundpreis nicht erhoben wird, müssten diese Kosten auf den Mengenpreis umgelegt werden. Dies würde allerdings dazu führen, dass für denjenigen, der viel Wasser benötigt, dieses kaum noch bezahlbar wäre.
Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb der Kundenanlage
Bitten Sie das von Ihnen mit der Erstellung der Kundenanlage beauftragte Unternehmen um eine umfassende Einführung zur Bedienung der Anlage. Hierzu gehört auch die Aushändigung von Kundeninformationen der Herstellungsfirmen über die installierten Geräte und Anlagen.
Ihnen obliegt die Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Betrieb Ihrer Kundenanlage. Besonders wichtig ist, dass Sie niemals Regenwasser- bzw. Hausbrunnenanlagen mit Ihrer Kundenanlage verbinden.
Wie häufig muss ich meine Kundenanlage warten lassen?
- Freier Auslauf: Inspektion jährlich
- Rohrunterbrecher: Inspektion jährlich
- Rohrtrenner, EA2 + EA: Inspektion halbjährlich
- Rohrtrenner EA1: Inspektion jährlich
- Rückflussverhinderer: Inspektion jährlich
- Rohrbelüfter: Inspektion alle 5 Jahre
- Sicherheitsventil: Inspektion halbjährlich, Wartung jährlich
- Druckerhöhungsanlage: Inspektion jährlich, Wartung jährlich
- Filter, rückspülbar: Inspektion alle 2 Monate, Wartung alle 2 Monate
- Filter, nicht rückspülbar: Inspektion alle 2 Monate, Wartung alle 6 Monate
- Dosiergerät: Inspektion alle 6 Monate, Wartung jährlich
- Enthärtungsanlage: Inspektion alle 2 Monate, Wartung alle 6 Monate
- Trinkwassererwärmer: Inspektion jährlich
- Löschwasserversorgung: Inspektion monatlich
- Brandschutzeinrichtungen: Inspektion alle 6 Monate
- Rohrleitungen: Inspektion jährlich
- Kaltwasserzähler: Inspektion monatlich, Wartung alle 8 Jahre
- Warmwasserzähler: Inspektion monatlich, Wartung alle 5 Jahre
- Druckminderer: Inspektion jährlich, Wartung alle 1-3 Jahre